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Aerospace series - Qualification and approval of personnel for nondestructive testing
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NORM herausgegeben am 1.5.2025
Bezeichnung normen: E ÖNORM EN 4179
Ausgabedatum normen: 1.5.2025
SKU: NS-1220097
Zahl der Seiten: 43
Gewicht ca.: 129 g (0.28 Pfund)
Land: Österreichische technische Norm (Entwurf)
Kategorie: Technische Normen ÖNORM
Non-destructive testingManagement of human resourcesAircraft and space vehicles in general
1.1 Zweck Dieses Dokument legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung von Personal fest, das in der Luft- und Raumfahrtindustrie in den Bereichen Herstellung, Dienstleistung, Instandhaltung und Überholung zersto¨rungsfreie Pru¨fungen (ZfP), zersto¨rungsfreie Überwachungen (ZfÜ) oder zersto¨rungsfreie Beurteilungen (ZfB) durchfu¨hrt. Fu¨r die Anwendung dieses Dokuments wird der Begriff ZfP verwendet und gilt als gleichbedeutend mit ZfÜ und ZfB. In Europa wird der Begriff żZulassungż verwendet, um eine schriftliche Besta¨tigung eines Arbeitgebers zu bezeichnen, dass eine Person besondere Anforderungen erfu¨llt hat und u¨ber eine Handlungsbevollma¨chtigung verfu¨gt. Der Begriff żZertifizierungż, wie in 3.2 festgelegt, wird in dieser Norm durchga¨ngig anstelle des Begriffs żZulassungż verwendet. Wenn nicht anders in der Zulassungsvorschrift festgelegt, schließt Zertifizierung nach dieser Norm eine Handlungsbevollma¨chtigung ein. 1.2 Anwendungsbereich Diese Norm gilt fu¨r Personal, das: ż ZfP-Verfahren oder -Gera¨te fu¨r die Pru¨fung und/oder Annahme von Werkstoffen, Produkten, Bauteilen, Baugruppen oder Bauteil-Untergruppen anwendet; ż direkt fu¨r die technische Eignung der angewendeten ZfP-Verfahren und -Gera¨te verantwortlich ist; ż Systeme zur automatischen Auslegung oder Beurteilung betreibt; ż ZfP-Verfahren oder -Pru¨fanweisungen genehmigt; ż ZfP-Einrichtungen auditiert; oder ż fu¨r die technische ZfP-Unterstu¨tzung oder -Ausbildung zusta¨ndig ist. Diese Norm gilt nicht fu¨r Personen, die lediglich administrative oder u¨berwachende Befugnisse u¨ber ZfP-Personal ausu¨ben, oder fu¨r Forschungspersonal, das ZfP-Technologien fu¨r die anschließende Umsetzung und Zulassung durch ZfP-Personal der Stufe 3 entwickelt. Siehe Abschnitt 8 hinsichtlich der Anwendbarkeit fu¨r Personal, welches spezielle Inspektionen mithilfe von bestimmten direkt anzeigenden Messgera¨ten vornimmt. Der Begriff żautomatisierte Einrichtungenż beschreibt Maschinen und Systeme, die darauf ausgelegt sind, Aufgaben ohne menschlichen Eingriff auszufu¨hren. In einem vollsta¨ndig automatisierten Industrieprozess fu¨hren diese Systeme eigensta¨ndig verschiedene Funktionen aus. 1.2.1 Umsetzung Diese Norm erwa¨hnt den Einsatz eines Nationalen Luft- und Raumfahrt-ZfP-Komitees (NANDTB). NANDTB werden nur wie nach Anhang C festgelegt verwendet; fu¨r die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Dokuments ist ein solches Komitee jedoch nicht zwingend erforderlich. Personal, das nach fru¨heren Überarbeitungen von NAS410 oder EN 4179 zertifiziert ist, braucht sich nicht erneut nach den Anforderungen dieser Norm zertifizieren zu lassen, bis seine gegenwa¨rtig gu¨ltige Zertifizierung erlischt. 1.3 Verfahren 1.3.1 ZfP-Verfahren Diese Norm entha¨lt ausfu¨hrliche Anforderungen an folgende ZfP-Verfahren: Wirbelstrompru¨fung (ET) Flu¨ssigkeitspenetrationspru¨fung (PT) Magnetpulverpru¨fung (MT) Durchstrahlungspru¨fung (RT) Shearographiepru¨fung (ST) Thermographische Pru¨fung (IRT) Ultraschallpru¨fung (UT) 1.3.2 Andere Verfahren Wenn es die Technik, die Qualita¨t, die zusta¨ndige Planungsorganisation oder die Anforderungen des Hauptauftragnehmers erfordern, gilt diese Norm auch fu¨r weitere gegenwa¨rtige oder neu aufkommende ZfP-Verfahren, die angewendet werden, um die Annehmbarkeit oder Eignung fu¨r die beabsichtigte Funktion eines Werkstoffes, Teiles, Bauteiles, einer Unterbaugruppe oder Baugruppe zu ermitteln. Derartige Verfahren du¨rfen unter anderem die Schallemissionspru¨fung, die Durchstrahlungspru¨fung mit Neutronen, die Dichtheitspru¨fung und die Holographie umfassen, sind aber nicht darauf beschra¨nkt.
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Letzte Aktualisierung: 2025-05-12 (Zahl der Positionen: 2 199 201)
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