Die Norm ÖNORM B3800-5 15.1.2024 Ansicht

ÖNORM B3800-5

Fire behaviour of building materials and components - Part 5: Behaviour of facades in case of fire - Requirements, tests and valuations

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NORM herausgegeben am 15.1.2024


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Informationen über die Norm:

Bezeichnung normen: ÖNORM B3800-5
Ausgabedatum normen: 15.1.2024
SKU: NS-1165720
Zahl der Seiten: 13
Gewicht ca.: 39 g (0.09 Pfund)
Land: Österreichische technische Norm
Kategorie: Technische Normen ÖNORM

Die Annotation des Normtextes ÖNORM B3800-5 :

Die vorliegende ÖNORM dient der Prüfung und Bewertung des Verhaltens von Fassaden im Brandfall, insbesondere der Einschätzung der Brandweiterleitung über die Fassadenoberfläche. Als angenommenes Szenario dient ein Vollbrand in einem Raum, der aus einem Fenster ausbricht und die anliegende Fassade angreift. Zur Bewertung wird jener Beitrag zur Brandausbreitung herangezogen, den die gegenständliche Fassadengestaltung (Form, Baustoffe, Montagesysteme u. a.) zusätzlich zur stets vorhandenen Ausbreitung bietet. Mit den Prüfergebnissen aus dieser ÖNORM kann vorhergesagt werden, ob eine Fassade eine Brandausbreitung ausgehend vom zweiten über dem Brandherd liegenden Geschoß begünstigt und ob aus diesem Bereich eine Gefährdung von Rettungsmannschaften insbesondere durch das Herabfallen großer Teile besteht. Nicht Gegenstand der Untersuchungen sind das Brandverhalten und allfällige Brandnebenerscheinungen, die bei einem Fensterausbrand im ersten über dem Primärbrandherd liegenden Geschoß hervorgerufen werden können. Der unmittelbare Anwendungsbereich liegt in der Prüfung von Außenwand-Wärmedämmverbundsystemen, vorgehängten, hinterlüfteten sowie vorgehängten, belüfteten Fassaden im Zusammenhang mit den Anforderungen, die in der OIB-Richtlinie 2 und der OIB-Richtlinie 2.3 formuliert sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Dokuments ist die Ermittlung der Feuerwiderstandsdauer. In dieser ÖNORM wird ausschließlich die Erfüllung der Schutzziele ż wirksame Einschränkung der Brandweiterleitung, ż kein Herabfallen großer Teile und ż keine Gefährdung von Rettungsmannschaften bewertet. Unbeschadet der Festlegungen dieser ÖNORM sind die baurechtlichen Vorschriften (z. B. Bauordnungen) einzuhalten.

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