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Contaminated sites ż Part 2: Land-use specific assessment regarding soil contamination at former industrial sites and abandoned landfills
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NORM herausgegeben am 15.2.2026
Bezeichnung normen: ÖNORM S2088-2
Ausgabedatum normen: 15.2.2026
SKU: NS-1262767
Zahl der Seiten: 39
Gewicht ca.: 117 g (0.26 Pfund)
Land: Österreichische technische Norm
Kategorie: Technische Normen ÖNORM
Dieses Dokument gilt für die Beurteilung von Altablagerungen oder Altstandorten in Hinblick auf Verunreinigungen des Bodens. Dieses Dokument enthält die Grundlagen für die Beurteilung von Untersuchungsergebnissen an Altablagerungen oder Altstandorten sowie die daraus resultierende Abschätzung möglicher Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt, wobei insbesondere Verunreinigungen der obersten Bodenschichten beurteilt werden. Das vorliegende Dokument gilt nicht für die Beurteilung von Abfällen im Hinblick auf ihre Verwertung bzw. Beseitigung. Für die einzelfallspezifische Ableitung von Sanierungszielen und Zielwerten werden Methoden und Beurteilungsgrundsätze vorgeschlagen. Die Festlegung von Maßnahmenzielen (Zielwerten) ist nicht Gegenstand dieses Dokuments. ANMERKUNG Die Behandlung kontaminierter Standorte wird wie folgt vom allgemeinen Bodenschutz abgegrenzt: ż Bei kontaminierten Standorten werden vor allem stoffliche Bodenbelastungen betrachtet. Physikalische Bodenbeeinträchtigungen, wie z. B. Erosion, Verdichtung oder Bodenversiegelung, sind nicht Gegenstand der Beurteilung. ż Altablagerungen und Altstandorte können lokal begrenzte Schadstoffquellen bzw. -depots darstellen. Im Gegensatz dazu werden durch Emissionen ż insbesondere aus industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie aus dem Verkehr ż großflächige, nicht klar abgrenzbare Belastungen des Bodens verursacht. Trotz gleicher Schutzziele sind bei großflächigen, diffusen Bodenbelastungen andere Vorgangsweisen für die Untersuchung, Beurteilung und Sanierung erforderlich. ż Ein Bezug zum quantitativen Bodenschutz bzw. zur fortschreitenden Flächeninanspruchnahme besteht insofern, als durch die Maßnahmen an und die Wiedernutzung von kontaminierten Standorten ein Beitrag zur Minderung der Flächeninanspruchnahme bzw. zum żFlächenrecyclingż geleistet werden kann.
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Letzte Aktualisierung: 2026-07-26 (Zahl der Positionen: 2 290 396)
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