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ÖNORM EN 71-4

Safety of toys - Part 4: Experimental sets for chemistry and related activities

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NORM herausgegeben am 1.6.2025


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Informationen über die Norm:

Bezeichnung normen: ÖNORM EN 71-4
Ausgabedatum normen: 1.6.2025
SKU: NS-1222372
Zahl der Seiten: 36
Gewicht ca.: 108 g (0.24 Pfund)
Land: Österreichische technische Norm
Kategorie: Technische Normen ÖNORM

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Toys

Die Annotation des Normtextes ÖNORM EN 71-4 :

Dieses Dokument legt Anforderungen an die Ho¨chstmengen und, in einigen Fa¨llen, an die Ho¨chstkonzentrationen bestimmter Stoffe und Gemische fest, die in Experimentierkästen fu¨r chemische und a¨hnliche Versuche verwendet werden. Bei diesen Stoffen und Gemischen handelt es sich um: ż solche, die nach den fu¨r gefa¨hrliche Stoffe und gefa¨hrliche Gemische geltenden EU-Rechtsvorschriften [1] als gefa¨hrlich eingestuft sind; ż Stoffe und Gemische, die in u¨berma¨ßigen Mengen die Gesundheit der Kinder, die sie verwenden, scha¨digen ko¨nnten und die nicht durch die vorstehend genannten Rechtsvorschriften als gefa¨hrlich eingestuft sind; und ż sonstige chemische Stoffe und Gemische, die in einem Experimentierkasten enthalten sind. Dieses Dokument gilt fu¨r Experimentierkästen fu¨r chemische und a¨hnliche Versuche, einschließlich Experimentierkästen zur Kristallzucht und Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid sowie Ergänzungskästen. Es umfasst außerdem Experimentierkästen mit chemischen Versuchen auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften, sofern diese einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Gemische enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1] als gefa¨hrlich eingestuft sind. Daru¨ber hinaus legt dieses Dokument Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsangabe, die Gebrauchsanleitung, den Augenschutz und an die zur Durchfu¨hrung der Versuche zu verwendende Ausru¨stung fest. Dieses Dokument gilt nicht fu¨r kombinierte Experimentierkästen, z. B. eine Kombination aus einem Chemieexperimentierkasten und einem Experimentierkasten zur Kristallzucht. Ferner gilt es nicht fu¨r Spielzeug, das in EN 71-13 behandelt wird (z. B. Kosmetik-Sets). Anforderungen an bestimmte andere chemische Spielzeuge sind in EN 71-5 enthalten. ANMERKUNG Die Begriffe żStoffż und żZubereitungż werden in der żREACH-Verordnungż, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [2], verwendet. Nach dem Global Harmonisierten System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, das in der Europa¨ischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) [1] erlassen wurde, wird der Zeitplan fu¨r die Einfu¨hrung des GHS eingehalten. Die Wo¨rter żZubereitungż und żGemischż werden als Synonyme betrachtet; beides sind Gemische oder Lo¨sungen aus Stoffen, die nicht miteinander reagieren. Der veraltete Begriff żZubereitungż wird zu gegebener Zeit durch den neuen Begriff żGemischż ersetzt. In diesem Dokument wird ausschließlich der Begriff żGemischż verwendet.

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