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Safety of toys - Part 8: Activity toys for domestic use
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NORM herausgegeben am 15.3.2026
Bezeichnung normen: ÖNORM EN 71-8
Ausgabedatum normen: 15.3.2026
SKU: NS-1266335
Zahl der Seiten: 88
Gewicht ca.: 295 g (0.65 Pfund)
Land: Österreichische technische Norm
Kategorie: Technische Normen ÖNORM
Dieses Dokument legt Anforderungen an und Prüfverfahren für Aktivitätsspielzeug fest. Dieses Dokument legt außerdem Anforderungen fest an: - einzeln verkaufte Zubehörteile für und Bauteile von Aktivitätsspielzeug; - einzeln verkaufte Schaukelelemente, die gebrauchsfertig an oder in Kombination mit einem Aktivitätsspielzeug sind; - Bausätze für Aktivitätsspielzeug einschließlich Bauteile, die verwendet werden, um Aktivitätsspielzeug nach einer vorgegebenen Konstruktionsanweisung zusammenzubauen. Vom Anwendungsbereich dieses Dokumentes ausgeschlossen sind: - Spielplatzgeräte, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind und in der Normenreihe EN 1176 behandelt werden; - auf Wiegekufen befestigtes Aktivitätsspielzeug, wie Schaukelpferde und ähnliches Spielzeug, das durch spezifische Anforderungen in EN 71-1 abgedeckt wird; - Spielbecken mit einer Höchstwassertiefe von über 400 mm, zwischen Überlauf und dem tiefsten Punkt innerhalb des Beckens gemessen; ANMERKUNG 1 Für Informationen bezüglich der Einstufung von Schwimmbecken als Spielzeug siehe Leitlinie Nr. 8 der Europäischen Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug - Schwimmbecken [1]. - Becken mit einer Höchstwassertiefe von über 400 mm, zwischen Überlauf und dem tiefsten Punkt innerhalb des Beckens gemessen, ohne Spielelemente, die z. B. in der Normenreihe EN 16582 oder in EN 16927 behandelt werden; ANMERKUNG 2 Bei Becken mit einer Wassertiefe größer als 400 mm besteht ein erhöhtes Risiko des Ertrinkens. - Spielrutschen, die für die Verwendung zusammen mit in den Boden eingelassenen Schwimmbecken für den Hausgebrauch vorgesehen sind; - Trampoline für den häuslichen Gebrauch, die in EN 71-14 behandelt werden; - elektrische Gebläse zum kontinuierlichen Aufblasen von aufblasbarem Aktivitätsspielzeug. ANMERKUNG 3 Elektrisches Gebläse zum kontinuierlichen Aufblasen von aufblasbarem Aktivitätsspielzeug werden als Haushaltsgeräte betrachtet und von Anforderungen in EN 60335-2-80 abgedeckt. Siehe auch Abschnitt A.1.
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Letzte Aktualisierung: 2026-07-14 (Zahl der Positionen: 2 286 733)
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