Die Norm ÖNORM EN ISO 8230-1 1.4.2009 Ansicht

ÖNORM EN ISO 8230-1

Safety requirements for dry-cleaning machines - Part 1: Common safety requirements (ISO 8230-1:2008)

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NORM herausgegeben am 1.4.2009


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Informationen über die Norm:

Bezeichnung normen: ÖNORM EN ISO 8230-1
Ausgabedatum normen: 1.4.2009
SKU: NS-779436
Zahl der Seiten: 40
Gewicht ca.: 120 g (0.26 Pfund)
Land: Österreichische technische Norm
Kategorie: Technische Normen ÖNORM

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Die Annotation des Normtextes ÖNORM EN ISO 8230-1 :

Dieser Teil der ISO 8230 legt gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Textilreinigungsmaschinen fest. Er gilt für Textilreinigungsmaschinen jeder Größe, die für industrielle und gewerbliche Nutzung zur Reinigung von Ware aus Textilien, Leder, Pelzen oder Häuten bestimmt sind und in denen ausschließlich Perchlorethylen oder entzündbare Lösungsmittel als Reinigungsmittel verwendet werden. Dieser Teil der Internationalen Norm gilt nicht für: ⎯ Maschinen, die allgemein zugänglich sind (Selbstbedienung); ⎯ Maschinen für Trennwandeinbau wie in 3.1.5 definiert; ⎯ Umlademaschinen wie in 3.1.4 definiert ⎯ Bügelpressen (siehe ISO 10472-1 und ISO 10472-6); ⎯ Zusatzeinrichtungen, z. B. raumlufttechnische Anlagen, Aufbereitungssysteme für Abfall aus dem Destillierbehälter, externe Wasserkühlsysteme oder externe Rückgewinnungssysteme für Lösungsmittel aus den Destillierrückständen. Dieser Teil der ISO 8230 befasst sich mit allen wesentlichen Gefährdungen, die bei der Nutzung der Textilreinigungsmaschine entstehen, wobei żNutzung der Textilreinigungsmaschineż sowohl den bestimmungsgemäßen Gebrauch als auch vorhersehbare ungewöhnliche Betriebszustände umfasst und Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung einschließt. Er definiert die gemeinsamen Sicherheitsanforderungen für Textilreinigungsmaschinen und ist, soweit zutreffend, für die Nutzung in Verbindung mit ISO 8230-2 und ISO 8230-3 vorgesehen. Spezielle Anforderungen in den anderen Teilen der ISO 8230 haben Vorrang vor den entsprechenden Anforderungen dieses Teils der ISO 8230. Er befasst sich weder mit Gefährdungen, die von Ware verursacht werden, die eine explosionsfähige Atmosphäre verursachen kann (z. B. Putztücher aus Druckereien, die leicht entzündbare Lösungsmittel enthalten) noch mit Maschinen, die Ware bearbeiten, die żfremde Lösungsmittelż enthalten kann, die zur Veränderung der Eigenschaften (Merkmale) des Lösungsmittels z (...abgekuerzt)

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